§ 15 T-SDJ 2004

T-SDJ 2004 - Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt wurden bzw. werden, findet § 8 erst mit 1. Oktober 2016 Anwendung.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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