§ 1 T-RBG Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

T-RBG - Rechtsbereinigungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind;

b)

Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 in den Rang von Landesgesetzen erhoben worden sind;

c)

die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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