§ 21 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen darf den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widersprechen und ist, von Katastrophenfällen abgesehen, grundsätzlich nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen und der außerschulischen Aus- und Weiterbildung, für soziale und kulturelle Aufgaben sowie für wirtschaftliche Förderungsaufgaben zulässig. Überdies können die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke für die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.

(2) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen zu anderen als den im Abs. 1 genannten Zwecken bedarf der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn diese Verwendung den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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