Art. 67 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Landtag bedient sich bei der Kontrolle der Gebarung des Landes Tirol des Landesrechnungshofes und nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften des Rechnungshofes.

(2) Der Landesrechnungshof ist als Organ des Landtages zur Überprüfung der Gebarung des Landes Tirol und anderer Rechtsträger sowie zur Besorgung der sonstigen im Abs. 4 genannten Aufgaben berufen. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere nicht an Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.

(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.

(4) Dem Landesrechnungshof obliegen:

a)

die Prüfung der Gebarung des Landes Tirol;

b)

die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften oder von Gemeindeverbänden oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes Tirol allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften oder von Gemeindeverbänden bestellt werden;

c)

die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;

d)

die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften bestellt werden;

e)

die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, an denen das Land Tirol oder eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land Tirol oder eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf die Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;

f)

die Prüfung der Gebarung sonstiger Unternehmen, soweit sie Landesvermögen treuhändig verwalten oder soweit das Land Tirol für sie eine Ausfallshaftung übernommen hat;

g)

die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, die sich der Gebarungsprüfung durch das Land Tirol oder den Landesrechnungshof unterworfen haben, sofern die Gebarungsprüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist;

h)

die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land Tirol gewährten finanziellen Förderungen, sofern die Prüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist;

i)

die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von selbstständigen Anträgen von Abgeordneten, von Anträgen von Ausschüssen oder von Regierungsvorlagen;

j)

die Durchführung von Beweisaufnahmen und Erhebungen im Auftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses;

k)

die Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle.

(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen über die Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes, so entscheidet hierüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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