Art. 30 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Abgeordneten haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, in die Hand des Vorsitzenden die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

In Kraft seit 30.03.1999 bis 31.12.9999
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