§ 1 T-LLV 2005

T-LLV 2005 - Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:

a)

Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachberufsschulen (Anlage 1/0);

b)

Lehrplan der Fachberufsschule für Gartenbau (Anlage 1/1);

c)

Lehrplan der Fachberufsschule für Forstwirtschaft (Anlage 1/2).

(2) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne, gemeinsamen Lehrplanbestimmungen sowie Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen:

a)

Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für Fachschulen (Anlage 2/0);

b)

Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule (Anlage 2/1);

c)

Lehrplan der Fachschulen für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Anlage 2/2);

d)

Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Erwachsene (Anlage 2/3);

e)

Lehrplan der Hauswirtschaftlichen Fachschule für Erwachsene (Anlage 2/4);

f)

Lehrplan der Forstwirtschaftlichen Fachschule für Erwachsene (Anlage 2/5);

g)

Lehrplan der Fachschule für Pferdewirtschaft (Anlage 2/6);

(3) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden folgende Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen (Anlage 3/0):

a)

Soziale und Personale Kompetenzen

b)

Unternehmensführung

c)

Agrarische Basiskompetenzen

d)

Landwirtschaft

e)

Betriebs- und Haushaltsmanagement

f)

Pferdewirtschaft

g)

Gartenbau

h)

Weinbau

i)

Obstbau

j)

Forstwirtschaft

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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