§ 5 T-LLTVFVIGG § 5

T-LLTVFVIGG - Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 – außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, tritt mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 T-LLTVFVIGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 T-LLTVFVIGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 T-LLTVFVIGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 T-LLTVFVIGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 T-LLTVFVIGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LLTVFVIGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 T-LLTVFVIGG
Anl. 1 T-LLTVFVIGG