Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz (T-LLAPMG) Fundstelle

T-LLAPMG - Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Gesetz vom 7. Februar 2001 über die Anhebung des Pensionsalters für
Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

LGBl. Nr. 26/2001

Änderung

STF: LGBl. Nr. 26/2001 - Landtagsmaterialien: 4/01

LGBl. Nr. 76/2003 - Landtagsmaterialien: 263/03

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 13.04.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz (T-LLAPMG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz (T-LLAPMG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz (T-LLAPMG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz (T-LLAPMG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Landtag und Landesregierung, Tiroler, Anhebung des Pensionsalters für die Mitglieder, Gesetz (T-LLAPMG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LLAPMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 T-LLAPMG