Gesamte Rechtsvorschrift T-LBHG

Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

T-LBHG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.08.2020
Gesetz vom 15. Dezember 2005 über die Tiroler Landesmuseen-
Betriebsgesellschaft m. b. H.

LGBl. Nr. 23/2006

§ 1 T-LBHG Errichtung, Übertragung von Aufgaben


(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Gesellschafter das Land Tirol und der Verein Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum sind und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass

a)

die Mehrheit der Stimmrechte dem Land Tirol zukommt und

b)

die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach Abs. 3 übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.

(3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

a)

die Betriebsführung des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum, des Tiroler Volkskunstmuseums, der Hofkirche in Innsbruck, des Kaiserschützenmuseums, des Bergiselmuseums und des Tiroler Volksliedarchivs;

b)

die Betreuung und Verwaltung der ihr nach § 2 Abs. 1 überlassenen Gegenstände.

§ 2 T-LBHG Überlassung von Gegenständen


(1) Der Gesellschaft können im Eigentum, im Besitz oder in einem sonstigen Verfügungsrecht des Landes Tirol stehende Bilder, Skulpturen und sonstige bewegliche Kulturgüter, die musealen oder anderen kulturellen Verwendungen dienen, zur Betreuung und Verwaltung überlassen werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Von einer Überlassung nach Abs. 1 sind ausgeschlossen:

a)

Bilder, Skulpturen oder sonstige bewegliche Kulturgüter in historischen Sälen und Räumen, die hauptsächlich oder überwiegend als Sitzungs- oder Tagungsräume verwendet werden, und in Kirchen und Kapellen;

b)

Gegenstände und Archivalien in der Verwaltung des Tiroler Landesarchivs.

§ 3 T-LBHG Zuweisung von Landesbediensteten


(1) Landesbedienstete, die im Tiroler Volkskunstmuseum oder in der Hofkirche in Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen.

§ 4 T-LBHG Übertragung dienstrechtlicher Aufgaben


Folgende Angelegenheiten werden von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber den nach § 3 Abs. 1 der Gesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten selbstständig wahrgenommen:

a)

Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft;

b)

Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft.

§ 5 T-LBHG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz (T-LBHG) Fundstelle


Gesetz vom 15. Dezember 2005 über die Tiroler Landesmuseen-
Betriebsgesellschaft m. b. H.

LGBl. Nr. 23/2006

Änderung

STF: LGBl. Nr. 23/2006 - Landtagsmaterialien: 436/05

LGBl. Nr. 93/2009 - Landtagsmaterialien: 463/09

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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