Gesamte Rechtsvorschrift T-EVTZ-G

EVTZ-Gesetz, Tiroler

T-EVTZ-G
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Stand der Gesetzesgebung: 12.12.2019
Gesetz vom 30. Juni 2010 über den Europäischen Verbund für
territoriale Zusammenarbeit (Tiroler EVTZ-Gesetz)

StF: LGBl. Nr. 55/2010 - Landtagsmaterialien: 246/10

§ 1 T-EVTZ-G Anwendungsbereich


Dieses Gesetz trifft die Regelungen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, ABl. 2013 Nr. L 347, S. 303 (im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

§ 2 T-EVTZ-G § 2


Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes

a)

des Landes Tirol,

b)

einer Tiroler Gemeinde oder eines Tiroler Gemeindeverbandes oder

c)

eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

 

§ 3 T-EVTZ-G


(1) Die Gründung eines EVTZ mit Sitz in Tirol ist der Landesregierung unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:

a)

die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie

b)

die Teilnahmegenehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung, der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist oder der Beitrittsgenehmigung nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung.

(2) Aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 hat die Landesregierung die Übereinkunft und die Satzung in ein dafür einzurichtendes EVTZ-Register einzutragen. Das Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung eingesehen werden.

(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 2 durch Hinweis im Bote für Tirol bekannt zu machen und unverzüglich dem Bundeskanzler mitzuteilen.

(4) Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.

(5) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.

§ 4 T-EVTZ-G Verpflichtung zum Austritt, Untersagung


Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über

a)

die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,

b)

die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und

c)

die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol.

 

§ 5 T-EVTZ-G Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel


(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Tirol, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,

a)

wenn dies eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 4 oder nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung unter Angabe von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel durch den EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt oder

b)

wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.

(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenmäßige Kontrollen durchführen.

(4) Die Kontrolle nach Abs. 1 erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben,

b)

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel nach den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und

c)

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(5) Die Landesregierung kann auf Kosten des EVTZ externe unabhängige Rechnungsprüfer bestimmen.

(6) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 6 T-EVTZ-G Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

EVTZ-Gesetz, Tiroler (T-EVTZ-G) Fundstelle


Gesetz vom 30. Juni 2010 über den Europäischen Verbund für
territoriale Zusammenarbeit (Tiroler EVTZ-Gesetz)

LGBl. Nr. 55/2010

Änderung

STF: LGBl. Nr. 55/2010 - Landtagsmaterialien: 246/10

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 149/2014 - Landtagsmaterialien: 363/14

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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