Gesamte Rechtsvorschrift T-EG

Ehrungsgesetz, Tiroler

T-EG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 23.12.2018
Gesetz vom 18. November 2009 über Ehrungen durch das Land Tirol und
die Gemeinden (Tiroler Ehrungsgesetz)

LGBl. Nr. 6/2010

§ 1 T-EG Ehrungen


Das Land Tirol und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen, für den Erwerb besonderer Verdienste oder zu besonderen Anlässen ehren.

§ 2 T-EG Mitwirkungspflicht


Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Tirol in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

§ 3 T-EG Veröffentlichung


(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.

(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.

§ 4 T-EG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogenen Daten verarbeiten:

a)

von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung,

b)

von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.

(5) Für Zwecke der Feststellung der Ehrungsvoraussetzungen und der Erhebung von Erreichbarkeitsdaten sind das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach den Kriterien des Geburtsdatums und des Wohnsitzes zu prüfen.

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 5 T-EG Eigener Wirkungsbereich


Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6 T-EG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Ehrungsgesetz, Tiroler (T-EG) Fundstelle


Gesetz vom 18. November 2009 über Ehrungen durch das Land Tirol und
die Gemeinden (Tiroler Ehrungsgesetz)

LGBl. Nr. 6/2010

Änderung

STF: LGBl. Nr. 6/2010 - Landtagsmaterialien: 568/09

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten