§ 36 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die nach § 62c Abs. 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 bestätigten und angelobten Hegemeister (Stellvertreter) haben bei der Ausübung ihres Dienstes den in der Anlage 9 dargestellten Dienstausweis (Abb. 1 bzw. Abb. 2) mit sich zu führen und sich mit diesem auf Verlangen gegenüber den nach § 46 Abs. 6 betroffenen Jagdausübungsberechtigten und den nach § 62c Abs. 8 betroffenen Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümern auszuweisen.

(2) Der Dienstausweis besteht aus widerstandsfähigem Material mit den Maßen 105 x 148 mm, ist einfach faltbar und weist eine grüne Farbtönung auf.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat die in der Anlage 9 abgebildeten Dienstausweise für Hegemeister (Abb. 1) bzw. Hegemeisterstellvertreter (Abb. 2) herstellen zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Hegemeistern (Stellvertretern) diesen anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Führen des Dienstausweises nicht mehr gegeben, ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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