§ 11 T-ASG Übergangs- und Schlußbestimmungen

T-ASG - Almschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Gesetz LGBl. Nr. 81/1920 betreffend den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1923,

b)

die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 126/1921.

(3) Das auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1920 geführte Alpbuch gilt als Almbuch im Sinne dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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