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SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

AB-CHMINACA

AB-FUBINACA

AB-PINACA

ADB-FUBINACA

AM-2201

Amphetamin

4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron

CUMYL-PeGACLONE

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Diphenidin

Ethylon

Ethylphenidat

Eutylon

5F-AMB-PINACA, 5F-AMB, 5F-MMB-PINACA

5F-APINACA, 5F-AKB-48

Fenetyllin

4-Fluoroamphetamin, 4-FA

4F-MDMB-BINACA

5F-MDMB-PICA, 5F-MDMB-2201

5F-MDMB-PINACA, 5F-ADB

5F-PB-22

FUB-AMB, MMB-FUBINACA, AMB-FUBINACA

Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten

JWH-018

Levamfetamin

Levomethamphetamin

MDMB-CHMICA

MDMB-4en-PINACA

Mecloqualon

3-MeO-PCP

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methiopropamin, MPA

Methoxetamin, MXE

3,4-Methylendioxypyrovaleron, MDPV

4-Methylethcathinon, 4-MEC

Methylon, beta-keto-MDMA

Methylphenidat

N-Ethylhexedron

N-Ethylnorpentylon, Ephylon

Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4‘-DMAR

Pentedron

Phencyclidin

Phenmetrazin

α-PHP

α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP

Secobarbital

UR-144

XLR-11

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)

IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

In Kraft seit 28.01.2023 bis 31.12.9999
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