§ 1a SUG

SUG - Sonderunterstützungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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