§ 67 StZLG 1982 § 67

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wer

1.

den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder

2.

Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 58/2000

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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