§ 29 StW 1992 § 29

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die Bestimmungen über das von den Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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