Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind in den Justizanstalten durchzuführen. § 71 Abs. 1 ist anzuwenden. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind in den Justizanstalten durchzuführen. Paragraph 71, Absatz eins, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2026 bis 31.12.9999
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