Gesamte Rechtsvorschrift StudbhbVO

Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

StudbhbVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 StudbhbVO


Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.

Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde (StudbhbVO) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den elektronischen Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
StF: BGBl. II Nr. 561/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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