§ 4 Sts-G

Sts-G - Stipendienstiftungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.

(2) Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.

(3) Die Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet werden.

In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sts-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sts-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sts-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sts-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sts-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sts-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sts-G
§ 5 Sts-G