§ 306 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 306 StPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 306 StPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 306 StPO


Entscheidungen zu § 306 StPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 306 StPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 306 StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 305 StPO
§ 307 StPO