(1) Die Betreuungseinrichtungen sind mit abschließbaren, hygienisch einwandfreien Wasch-, Dusch- und WC-Anlagen auszustatten. Die Sanitäranlagen sind erforderlichenfalls nach Geschlechtern getrennt auszuführen.
(2) Die ordnungsgemäße und einwandfreie Sammlung und Entsorgung von Abwässern ist sicherzustellen.
(3) Aufenthaltsräume müssen über eine natürliche Belichtung verfügen und belüftbar sein.
(4) Alle Räume und allgemein zugängliche Bereiche im Bauwerk müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann.
(6) Geeignete Abfallsammelstellen oder Abfallräume sind vorzusehen.
(7) Abgasanlagen sind so zu errichten, dass keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen eintritt.
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