§ 11 Stmk. SG

Stmk. SG - Steiermärkisches Sammlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938), in der Fassung der Verordnungen vom 26. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1943 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1377/1939), und vom 23. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 654, und die Verordnung zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 14. Dezember 1934, deutsches RGBl. I S. 1250 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938).

(3) Auf Sammlungen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bewilligt sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Anwendung.

In Kraft seit 07.04.1964 bis 31.12.9999
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