§ 41a Stmk. SF

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020

In Kraft seit 06.11.2020 bis 31.12.9999
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