§ 32 Stmk. SF Aufsicht über das Fondsvermögen

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Rechnungslegung und der Vorlage eines Leistungsberichtes finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Stmk. SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Stmk. SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Stmk. SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Stmk. SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Stmk. SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 Stmk. SF
§ 33 Stmk. SF