§ 7 Stmk. SA 1999 Schlussbestimmungen

Stmk. SA 1999 - Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

In Kraft seit 20.11.1999 bis 31.12.9999
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