Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. RDG

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Stmk. RDG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 20/1990 (XI. GPStLT EZ 595, 596, 586)

§ 1 Stmk. RDG Allgemeine Bestimmungen


(1) Das Land und die Gemeinden, jeweils als Träger von Privatrechten, haben Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.

(2) Zur Besorgung dieser Aufgabe können Verträge mit Organisationen, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste zu gewährleisten, abgeschlossen werden.

§ 2 Stmk. RDG Allgemeiner Rettungsdienst


(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,

1.

Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen;

2.

Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes (z. B. Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) eines qualifizierten Krankentransportes bedürfen, mit Rettungsdienstfahrzeugen zu befördern;

3.

bei Veranstaltungen einen von der Behörde vorgeschriebenen Ambulanzdienst an Ort und Stelle bereitzustellen;

4.

den Einwohnern der Gemeinde Schulungen in Erster Hilfe anzubieten;

5.

durch Abschluss von Kooperationsverträgen mit anderen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes die ordnungsgemäße Besorgung der in Z 1 bis 3 genannten Aufgaben in jenen Gebieten, für die sie anerkannt sind, für den Fall sicherzustellen, dass eine Besorgung dieser Aufgaben mit eigenen Kräften ausnahmsweise nicht möglich ist. Kooperationsverträge sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1.

die Ausbildung und Fortbildung von Rettungs- und Notfallsanitäterinnen/Rettungs- und Notfallsanitätern sowie von Einsatzfahrerinnen/Einsatzfahrern, Einsatzoffizieren, Leitstellenpersonal oder von sonstigem Personal mit Sonderfunktionen für den Rettungs- und Krankentransportdienst;

2.

die Durchführung von bezirks- oder landesweiten Einsatzübungen je nach dem, für welchen Bereich die Anerkennung erfolgt ist;

3.

die Einrichtung von bezirks- oder landesweiten Rettungskommanden, je nachdem, für welchen Bereich die Anerkennung erfolgt ist;

4.

die Bestellung einer ärztlichen Leiterin/eines ärztlichen Leiters für die medizinischen Belange des Rettungsdienstes;

5.

die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;

6.

die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften, sowie

7.

die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern die Gemeinde nicht die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eigene Einrichtungen sicherstellt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Freiwillige Feuerwehr sichergestellt hat.

(3) Überörtliche Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hat insbesondere das Land wahrzunehmen. Zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes kann das Land mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, Verträge abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

§ 3 Stmk. RDG Anerkennung einer Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes


(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere:

1.

Sitz in der Steiermark;

2.

die Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Teilen der Steiermark, zumindest aber in einem politischen Bezirk. Eine Anerkennung kann nur für das gesamte Landesgebiet oder für einen politischen Bezirk erfolgen;

4.

die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn berechnet sein;

5.

die regelmäßige Einbindung von freiwillig und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in ausreichender Anzahl in den Dienstbetrieb sowie Sorge für die Zuverlässigkeit aller Einsatzkräfte;

6.

eine ausreichende Anzahl von Rettungsdienstfahrzeugen, die dem Stand der Technik entsprechen sowie die für deren Einsatz erforderlichen, gemäß den Bestimmungen des Sanitätergesetzes ausgebildeten Rettungs- und Notfallsanitäterinnen/Rettungs- und Notfallsanitäter;

7.

eine ausreichende Anzahl von Einsatzstellen, die mittels Funk und Telefon rund um die Uhr erreichbar sowie in ein EDV-unterstütztes Leitstellensystem eingebunden sind, um eine den Erkenntnissen der Notfallmedizin entsprechende rasche Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes zu gewährleisten;

8.

die Erlassung von Dienstvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a Z 1 bis 4; diese sind dem Land innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen;

9.

die Verpflichtung der Organisation, bei überregionalen Rettungseinsätzen (z. B. Großschadensfall, medizinische Sonderlagen usw.) die Landeswarnzentrale Steiermark über die aktuelle Lage umgehend und nachweislich zu informieren.

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(4) Eine anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes ist verpflichtet, mit jeder Gemeinde des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.

(5) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

§ 4 Stmk. RDG Verträge mit anerkannten Organisationen


(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die Aufgaben der Organisation (§ 2);

2.

die Standorte der Einsatzkräfte und der ihnen zugeordneten Einsatzmittel innerhalb des Bereiches (§ 3 Abs. 2 Z 3), für den die Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anerkannt wurde;

3.

die Dauer des Vertragsverhältnisses;

4.

die regionale Aufteilung des Rettungsbeitrages der Gemeinde;

5.

die Verpflichtung der Organisation, den Rettungsdienst im gesamten Gebiet der Gemeinde gegenüber jedermann zu erbringen.

(3) Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.

(4) Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, mit denen Verträge (Abs. 2) abgeschlossen wurden, sind berechtigt, die Bezeichnung,Rettungsdienst‘ zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009

§ 5 Stmk. RDG Bergrettungsdienst


(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

§ 6 Stmk. RDG Anerkennung einer Bergrettungsorganisation


(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Bergrettungsorganisation anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Bergrettungsorganisationen anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Bergrettungsorganisation sind insbesondere:

1.

Sitz in der Steiermark;

2.

die Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Bergrettungsdienstes im gesamten Landesgebiet;

4.

die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn berechnet sein;

5.

Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte;

6.

die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung und eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der alpinen Rettungstechnik ausgebildet sind;

7.

eine Einsatzstelle in jedem politischen Bezirk, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar ist. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Graz, die politischen Bezirke Graz-Umgebung, Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg ist jedoch eine gemeinsame zentrale Einsatzstelle ausreichend.

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(4) Eine anerkannte Bergrettungsorganisation ist verpflichtet, mit dem Land auf dessen Einladung einen Vertrag gemäß § 7 abzuschließen.

(5) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Land Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des Bergrettungsdienstes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

§ 7 Stmk. RDG Verträge mit anerkannten Bergrettungsorganisationen


Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Stmk. RDG Besondere Rettungsdienste


(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

§ 9 Stmk. RDG Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste


(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen besonderer Rettungsdienstes gleicher Art anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste sind insbesondere:

1.

Sitz in der Steiermark;

2.

die Erfüllung einer der im § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes im gesamten Landesgebiet;

4.

die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn berechnet sein;

5.

Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte;

6.

die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung sowie eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind;

7.

die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben jenes besonderen Rettungsdienstes, den die jeweilige Organisation besorgen soll, zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

§ 10 Stmk. RDG Verträge mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste


Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Stmk. RDG Rettungsbeitrag


(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2016 9,00 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Land leistet für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, insbesondere für die überörtlichen Aufgaben des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes und der Sondereinsätze (§ 2 Abs. 3) sowie für die Besorgung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht.

(3) Der von jeder Gemeinde jährlich aufzubringende Anteil am Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden ist zu 85 % an die von ihr vertraglich verpflichtete allgemeine Rettungsorganisation bzw. an die Freiwillige Feuerwehr (§ 2 Abs. 2) zu leisten. 15 % dieses Betrages sind an jenen Rechtsträger zu leisten, mit dem das Land einen Vertrag über die Leistung des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes geschlossen hat. Diese Beträge sind je zur Hälfte zum 1. April und 1. September zur Zahlung fällig.

(4) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht im bekanntgegebenen Maße beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(5) Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der letzten Volkszählung. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008, jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes geht von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 20/2016

§ 12 Stmk. RDG Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen


(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken.

(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Organe der Rettungsorganisation entsenden.

(2a) Kommen die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes ihrer Verpflichtung zum Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Frist nicht nach, hat die Landesregierung bis zum Abschluss entsprechender Kooperationsverträge durch Bescheid festzulegen, wie die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu kooperieren haben.

(3) Auf begründeten Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung die Aufsicht über die anerkannte Rettungsorganisation auszuüben. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen. Die antragstellende Gemeinde ist berechtigt, eine Vertrauensperson zur Überprüfung zu entsenden.

(4) Die Landesregierung hat vor Gewährung von finanziellen Mitteln nach diesem Gesetz eine Vereinbarung gemäß § 6 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz über die Kontrollmöglichkeit durch den Landesrechnungshof – eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste – abzuschließen.

(5) Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht, die Gebarung des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes, eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste, zu überprüfen und Einsicht zu nehmen. Diese Bünde haben auch das Recht, vor Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksstellen und des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes beratend mitzuwirken.

(6) Die in Abs. 5 angeführten Bünde haben auch das Recht, die Gebarung der übrigen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu überprüfen und Einsicht bezüglich des Rettungs- und Krankentransportdienstes zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009

§ 13 Stmk. RDG Allgemeine Verständigungspflicht


Unbeschadet der im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, normierten Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr, ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des Rettungsdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine Rettungsorganisation, die Gemeinde oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

§ 14 Stmk. RDG Duldungsverpflichtungen


Im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes ist jedermann verpflichtet, den Organen der Gemeinde und der anerkannten Rettungsorganisationen sowie deren Helferinnen und Helfern das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten in dem für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Umfang zu gestatten.

§ 15 Stmk. RDG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 16 Stmk. RDG Strafbestimmungen


(1) Wer

-

seiner Verständigungspflicht nach § 13 nicht nachkommt,

-

der Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommt,

-

die Alarmierung eines Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt,

-

Gerätschaften oder Ausrüstungsgegenstände, über die ein Rettungsdienst verfügungsberechtigt ist, mißbräuchlich verwendet oder beschädigt,

-

ohne Berechtigung die Bezeichnung einer anerkannten Rettungsorganisation benützt oder eine Bezeichnung benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit einer anerkannten Rettungsorganisation herbeizuführen,

begeht, eine Verwaltungsübertretung. Wer eine derartige Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3634 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 87/2013

§ 16a Stmk. RDG Übergangsbestimmungen zur Novelle


Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, Bergrettungsorganisationen sowie Organisationen der besonderen Rettungsdienste, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 55/2009 gemäß den §§ 3, 6 und 9 anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Rettungsorganisationen. Sie haben bis spätestens 31. Dezember 2010 nachzuweisen, dass sie den in § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 jeweils genannten Voraussetzungen entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009

§ 17 Stmk. RDG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) § 16 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 18 Stmk. RDG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 Abs.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/1998 sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 letzter Satz sowie die Anfügung des § 12 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2002 sind mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(4) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2004 ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 12 Abs. 5 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1, 1a und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, des § 6 Abs. 2 Z 4, des § 9 Abs. 2 Z 4, des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4, des § 12 Abs. 2a und 6 sowie des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2009, in Kraft.

(7) Die Änderung des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 20/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 20/2016

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