§ 2 Stmk. LS Gesetzlicher Schulerhalter

Stmk. LS - Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Gesetzlicher Schulerhalter von Berufs- und Fachschulen ist das Land.

(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 18.09.1969 bis 31.12.9999
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