Die §§ 65, 66 und 80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Die Paragraphen 65,, 66 und 80 St. PG 2009 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
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