Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDurch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2)Absatz 2Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin
1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse III,der Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse römisch III,
2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse IV,der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse römisch IV,
3.Ziffer 3der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V,der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse römisch fünf,
4.Ziffer 4der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse VI.der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse römisch VI.
(3)Absatz 3Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Paragraphen 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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