§ 82c Stmk. JagdG 1986 Übergangsbestimmungen zur Novelle

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2010 von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 24 Abs. 6 und 7, LGBl. Nr. 23/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, genehmigten Gemeinderatsbeschlüsse über Verpachtungen bleiben in Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010

In Kraft seit 19.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82c Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82c Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82c Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82c Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82c Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82b Stmk. JagdG 1986
§ 82d Stmk. JagdG 1986