§ 1 Stmk. HG 2015 S Geltungsbereich

Stmk. HG 2015 S - Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt

1.

den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,

2.

die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und

3.

die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Stmk. HG 2015 S


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. HG 2015 S selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Stmk. HG 2015 S


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Stmk. HG 2015 S


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Stmk. HG 2015 S eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Stmk. HG 2015 S