Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. HBVO

Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO

Stmk. HBVO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 2010 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerInnen (Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2010

§ 1 Stmk. HBVO Entgelt


(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

1.

fürWohnungen je Quadratmeter Nutzfläche

0,2235 Euro

2.

für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche

0,2235 Euro

3.

für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis
je Quadratmeter Gehsteigfläche

0,4066 Euro

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergibt, um 10 %.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2 Stmk. HBVO Materialkostenersatz


Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a. bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe von 20 % zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.

§ 3 Stmk. HBVO Aufrundung


Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.

§ 4 Stmk. HBVO Sperrgeld


Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 4 Euro und nach 24.00 Uhr 4,50 Euro.

§ 5 Stmk. HBVO Bestehende Entgeltvereinbarungen


Bestehende Entgeltvereinbarungen, soweit sie für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 6 Stmk. HBVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 7 Stmk. HBVO Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Hausbesorgerentgeltverordnung, LGBl. Nr. 105/2009, außer Kraft.

Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO (Stmk. HBVO) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 2010 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerInnen (Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:

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