(1) Jede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(2) In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.
(3) In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.
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