§ 14 StLVwGG Organisatorischer Aufbau des Landesverwaltungsgerichtes, Budget

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht gliedert sich in Gerichtsabteilungen, denen die Besorgung der Geschäfte nach der Geschäftsverteilung obliegt. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Landesverwaltungsrichterin/einem Landesverwaltungsrichter als Leiterin/Leiter zu besetzen. Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet.

(2) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Landesverwaltungsgerichtes sind von der Präsidentin/vom Präsidenten ein Evidenzbüro, eine Geschäftsstelle, eine Kostenstelle und ein Präsidialbüro einzurichten. Diese unterliegen der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.

(3) Für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Präsidentin/der Präsident der Landesregierung alljährlich Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung vorzulegen. Weicht die Landesregierung von diesen Vorschlägen ab, so hat sie dies gegenüber dem Landtag schriftlich zu begründen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Landesvoranschlages das richterliche und nichtrichterliche Personal sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin/Dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.

(5) Die Verfügung über die im Landesbudget veranschlagten Mittel für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin/dem Präsidenten zu. Die Präsidentin/der Präsident kann sich aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Amtes der Landesregierung zur Unterstützung bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 StLVwGG
§ 15 StLVwGG