§ 85a STLAO 2001

STLAO 2001 - Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe beginnt spätestens am Samstag um 18 Uhr. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 85b Abs. 1 oder des § 86 zulässig ist.

(2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer, die/der nach der für sie/ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(3) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für folgende Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag). Als weitere gesetzliche Ruhetage sind der 19. März (Josefstag) und der 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) anzusehen. Anstelle des 19. März (Josefstag) und des 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019

In Kraft seit 15.12.2021 bis 16.12.2021
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85a STLAO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85a STLAO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85a STLAO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85a STLAO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85a STLAO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85 STLAO 2001
§ 85b STLAO 2001