Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2025
(1)Absatz einsDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
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