Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, kann durch geringfügige Über- oder Unterschreitung des Alters der Zielgruppe, unter Einbeziehung des Entwicklungsstandes des Kindes, und/oder durch die notwendige Verlängerung über die maximale Dauer von den in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Sonstige Leistungsabweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern es das Kindeswohl erfordert und das Land der Leistungsabweichung zustimmt.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 31/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2026,
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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