§ 108 StKAG Sonderbestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind die Bestimmungen der § 100 bis § 107 anzuwenden.

(2) Bei Entweichung von in Anstaltspflege befindlichen Personen hat die Krankenanstalt unverzüglich alle zweckdienlichen Nachforschungen vorzunehmen und insbesondere auch die ihr bekannten Angehörigen und die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter, wenn überdies Gemeingefährlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, auch die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu verständigen.

(3) Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig in Abständen von drei Monaten einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Diese hat hierbei Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen. Sie hat für die Beseitigung vorgefundener Zustände, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind, zu sorgen. Über jede Prüfung ist der Landesregierung unverzüglich zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 107 StKAG
§ 109 StKAG