Gesamte Rechtsvorschrift StIV

Störfallinformationsverordnung

StIV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 StIV Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (Paragraph 2,) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (Paragraph 3,) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Paragraph 4,) näher geregelt.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 StIV Informationspflichtige Anlagen


Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen Informationspflichtige Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG sind ortsfeste Anlagen

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;gemäß Paragraph 84 b, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,;
  2. 2.Ziffer 2in denen Stoffe in einem der in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015, angeführten Mengenschwelle entsprechenden oder diese überschreitenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:in denen Stoffe in einem der in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, angeführten Mengenschwelle entsprechenden oder diese überschreitenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:
    1. a)Litera aMineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
    2. b)Litera bEisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957,Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
    3. c)Litera cRohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,,
    4. d)Litera dGaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,
    5. e)Litera eEmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013,Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,,
    6. f)Litera fSchifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
    7. g)Litera gWasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215,
    8. h)Litera hLuftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957;Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,;
    (Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2016)Anmerkung, Litera i, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016,)
  3. 3.Ziffer 3die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zu genehmigen sind und in den Ziffer 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, angeführt sind;
  4. 4.Ziffer 4Behandlungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,;
  5. 5.Ziffer 5deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zu bewilligen sind und bei denenderen Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zu bewilligen sind und bei denen
    1. a)Litera asehr giftige oder giftige Stoffe (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, odersehr giftige oder giftige Stoffe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder
    2. b)Litera bim Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
  6. 6.Ziffer 6auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. a)Litera aSperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,
    2. b)Litera bDirekteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten gemessen als BSB5 (EW 60) oder CSB (EW 110), oder
  7. 7.Ziffer 7in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß § 4 Z 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GTG erfolgt.in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Gentechnikgesetz (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GTG erfolgt.

§ 3 StIV Art und Weise der Information


  1. (1)Absatz eins,Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.Die Information (Paragraph 14, Absatz 3, UIG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Ziffer 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:
    1. 1.Ziffer einsAnschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung an die räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls gelegenen öffentlich genutzten Gebäude, insbesondere Schulen und Krankenhäuser,
    3. 3.Ziffer 3Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinden in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
    4. 4.Ziffer 4Verteilung von Flugblättern in der Form, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
    5. 5.Ziffer 5Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,
    6. 6.Ziffer 6Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
    7. 7.Ziffer 7Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
    8. 8.Ziffer 8Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
    9. 9.Ziffer 9Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.Der Inhalt der Information gemäß Absatz eins, muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.
  5. (5)Absatz 5,Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß Paragraph 14, Absatz 3, UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.

§ 4 StIV Mitwirkung von Behörden


  1. (1)Absatz eins,Über die Gefahr von schweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der informationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der informationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (§ 3 Abs. 3) auch den genauen Inhalt der Information über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der Information über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.Über die Gefahr von schweren Unfällen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, UIG ist die zur Genehmigung der informationspflichtigen Anlage gemäß Paragraph 2, in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der informationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (Paragraph 3, Absatz 3,) auch den genauen Inhalt der Information über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der Information über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG) zu bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Information über die Gefahr von schweren Unfällen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.

§ 5 StIV Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2004, unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2004, zu geben und diese danach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach Paragraph 2, Ziffer 7, berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach Paragraph 14, Absatz eins, UIG ab der Erstinformation nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GTG.
  3. (3)Absatz 3,Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 191/2016 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des BGBl. II Nr. 191/2016 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2016 bereits bestehen, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 erster Satz und Z 1 und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016, unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016, zu geben und diese danach gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016, bereits bestehen, sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz und Ziffer eins und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.

§ 6 StIV Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.1, umgesetzt.

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