§ 40 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) untereinander gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Kosten der Hilfeleistungen sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60% der Kosten zu ersetzen.

(3) Die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a und c sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 40% der Kosten zu ersetzen.

(4) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.

(5) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören.

(6) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen.

(7) Legt ein Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.

(8) Nach Ende jedes Rechnungsjahres haben die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 3 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, dass diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 3 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauf folgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.

(9) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben an das Land 60 % der herein gebrachten Rückzahlungen (§ 35), Beiträge (§ 39) und Kostenersätze (§ 39a) abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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