§ 1 StBHG Ziel

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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