§ 66 StAgrGG 1985 § 66

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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