§ 4 StAgrGG 1985 § 4

StAgrGG 1985 - Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(2) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und wenn ferner das abzusondernde Anteilsrecht

a)

mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder,

c)

falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiezu die Zustimmung erteilt.

(3) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu versagen, wenn

a)

durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder

b)

begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird.

(4) Persönliche (walzende) Anteile, das sind solche, die bisher nicht an den Besitz einer Liegenschaft gebunden waren, können nur mit behördlicher Genehmigung veräußert oder belastet werden; bei einem Verkauf sind diese Anteile an die Liegenschaft des Käufers zu binden. Die Bindung ist im Grundbuch einzutragen.

(5) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(6) Stimmt die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder der Absonderung nicht zu (Abs. 2 lit. c), so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft eine derartige Veränderung durch Bescheid verfügen, wenn die Absonderung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Antragstellers entspricht und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

In Kraft seit 23.01.1986 bis 31.12.9999
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