§ 3 StAbgG Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden

StAbgG - Steiermärkisches Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die folgenden Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind nur soweit anzuwenden, als die Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.

(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben obliegt den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden eingerichteten Behörden. Auch die Zuständigkeit zur Ausübung des Aufsichtsrechts bestimmt sich nach diesen Vorschriften.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;

2.

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

3.

in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der/des Abgabepflichtigen, dann nach ihrem/seinem Aufenthalt, schließlich nach ihrem/seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr in Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt jenen Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin/des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin/den Einschreiter an diese zu verweisen.

(6) Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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