§ 36 St. MSchKG § 36

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt

1.

das gemäß Artikel XI und Artikel II der Gesetze vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz (Landesbeamtengesetznovelle 1989) und das Steiermärkische Landes Vertragsbedienstetengesetz (Landes Vertragsbedienstetengesetznovelle 1989) geändert werden, LGBl. Nr. 87 und 88/1989, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88 und 89/1993 als Landesgesetz geltende Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221 und

2.

das jeweils gemäß Artikel I der Gesetze vom 12. Juni 1990, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz (Landesbeamtengesetznovelle 1990) und das Steiermärkische Landes Vertragsbedienstetengesetz (Steiermärkische Landes Vertragsbedienstetengesetznovelle 1990) geändert werden, LGBl. Nr. 65 und 66/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98 und 99/1993 als Landesgesetz geltende Eltern Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 außer Kraft.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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