Art. 21 St-ÖStP 2012 Sanktionsbeitrag

St-ÖStP 2012 - Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der Ausgabenbremse beträgt 15 % der Überschreitung.

(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet.

(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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