§ 7 St-AG Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen

St-AG - Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Das Landesarchiv ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu übernehmen. Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgehensweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Nutzung zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
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