§ 10 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

 Die Ausstattung Sozialpädagogischer Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen nach Möglichkeit vermieden werden. Trägerinnen und Träger Sozialpädagogischer Einrichtungen sind diesbezüglich zur laufenden Überwachung verpflichtet. Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen könnten, sind unverzüglich zu beheben.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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