§ 1 SpBG.

SpBG. - Spitalbeitragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen.

(2) Unter Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt sowie der Aufwand für Abschreibungen vom Wert des Anlagevermögens zu verstehen, soweit diese Aufwendungen von der Landesregierung als gerechtfertigt anerkannt (§§ 6 und 7) und durch die Einnahmen der Krankenanstalt nicht gedeckt sind. Bei Neuerwerbung von Gebäuden und bei Neu-, Um- und Zubauten dürfen marktübliche Zinsen für das Darlehen so weit in den Betriebsaufwand eingerechnet werden, als sie von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Bedarfes und der finanziellen Lage des Rechtsträgers der Krankenanstalt als gerechtfertigt anerkannt werden. Nähere Vorschriften über die Anerkennung und die Berechnung des Betriebsabgangs hat die Landesregierung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung zu erlassen.

(3) Der Beitragsberechnung ist der Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres (Beitragsjahr) zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme aller Betriebsabgänge der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bildet die Berechnungsgrundlage.

(4) Zum Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen von öffentlichen Krankenanstalten bildet das gesamte Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/1997, 8/2006, 52/2016

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 SpBG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SpBG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 SpBG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 SpBG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 SpBG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpBG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SpBG.